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Unsere Stiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Ralph Helmers-Stiftung
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bramsche.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO zugunsten anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung von Sport und Bildung bei Kindern und Jugendlichen. Der Stiftungszweck wird durch die regelmäßige und zeitnahe Vergabe von finanziellen Zuwendungen an Vereine/Institutionen verfolgt.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von Vorhaben die geeignet sind Kinder und Jugendliche durch Sport und Spiel zu fördern
  • Maßnahmen die zum Ziel haben durch Sport zu integrieren
  • Sportbegabtenförderung
  • Vereine, Institutionen und andere Träger von Sport und Bildung die sich zum Ziel gesetzt haben, integrativ die Situation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.
  • Bildungsförderung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/der Stifter, ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger sowie die Mitglieder des Stiftungsorgans erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus: 1.000.000,-- € in bar
  2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Das Stiftungsvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
  3. Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen nur dann zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  4. Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser  bzw. Vermächtnisgeber nichts anderes verfügt hat.
  5. Freie oder zweckgebundene Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter (Spenden).
  2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
  3. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise den Rücklagen zugeführt werden.
  4. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwenden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und deren nächste Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 6 AO).
  5. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung zu.

§ 6 Organ der Stiftung

  1. Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen. Durch Beschluss kann ihnen auch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  3. Bei ihrer Tätigkeit haben die Organmitglieder darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 7 Vorstand - Mitglieder, Amtszeit und Organisation

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation. Der Stifter bestimmt auch die / den erste/n Vorsitzende/n und die / den erste/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n, sofern er nicht selbst dieses Amt übernimmt. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
  3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch:
    1. Abberufung durch den Vorstand
    2. Tod des Mitglieds
    3. Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären
    4. Zeitablauf
      Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so wird der Nachfolger lediglich für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds bestimmt. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  4. Vorstandsmitglieder können durch Abwahl aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.
  5. Vorbehaltlich der Regelungen des Abs. 2 wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die / der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der / des Vorsitzenden, wenn diese / dieser verhindert ist oder sie / ihn mit ihrer / seiner Vertretung beauftragt. Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720,- € jährlich nicht übersteigt.
  7. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine (auch mehrfache) Wiederbestellung ist zulässig.

§ 8 Vorstand - Aufgaben

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
  2. Der Vorstand kann durch Beschluss allen oder einzelnen seiner Mitglieder Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
  3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet und hat die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung zu verwenden. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
    2. die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
    3. die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, ggf. nach Maßgabe der aufgestellten Vergaberichtlinien
    4. die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
    5. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
    6. die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
    7. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden des Vorstandes
  4. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe Sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen und prüfen lassen. Diese Unterlagen sind nach der Feststellung durch den Vorstand jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.
  5. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, mit der Verwaltung der Stiftung und des Stiftungsvermögens Dritte zu beauftragen, die von Berufs wegen über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

§ 9 Vorstand - Beschlussfassungen, Sitzungen

  1. Der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind, oder niemand widerspricht.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
  6. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail Umfrage gefasst werden. Hiervon ausgenommen sind: Satzungsänderungen, Vorstandsbestellungen und Auflösungs-, Zweckänderungs- oder Zusammenlegungsbeschlüsse.

§ 10 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

  1. Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren, die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern. Der Beschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  3. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger(DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsbehörde

  1. Stiftungsbehörde ist das
    Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
    Theodor-Tantzen-Platz 8
    26122 Oldenburg
  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen der Stiftungsanschrift oder in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftungssatzung in Kraft.

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